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TarifOrdnung

Hier finden Sie Informationen zum Beförderungsentgelt gemäß der Taxentarifordnung des Landkreises Teltow-Fläming:


§3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis, dem Preis für Wartezeiten und Zuschlägen. 

a) Der Grundpreis ist eine Einschaltgebühr in Form einer Pauschale, die mit dem Zustandekommen des Beförderungsvertrages entsteht und zwar unabhängig von der zurückgelegten Strecke. 

b) Der Kilometerpreis ist streckenabhängig und gliedert sich in Tarifstufen T 1 bis T 5. Er wird in Schaltstufen von jeweils 0,20 € im Fahrpreisanzeiger geschaltet. 

c) Der Wartezeittarif ist ein Zeitpreis, der während der Inanspruchnahme der Taxe z.B. durch verkehrsbedingtes Warten entsteht. 


(2) Folgende Entgelte sind innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:

TarifstufeCharakter des Tarifs und der Fahrt dieser StufeEntgelt
GrundpreisEinschaltgebühr
in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und

in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr


3,50€


4,00€

T1Anfahrten als Leerfahrt
in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr – pro Kilometer

1,00€

T2Rundfahrten werktags
in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr – pro Kilometer

1,10€

T3Rundfahrten an Sonn- und Feiertagen ganztägig oder werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr – pro Kilometer

1,20€

T4Zielfahrten < 3 Kilometer
in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00  Uhr – pro Kilometer

Zielfahrten > 3 Kilometer
in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr – pro Kilometer

2,40€



2,20€

T5Zielfahrten < 3 Kilometer
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr – pro Kilometer

Zielfahrten > 3 Kilometer
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr – pro Kilometer

2,60€



2,40€

Wartezeitpro Minute


0,50€

ZuschlägeGroßraumtaxe: ab dem fünften bis zum achten Fahrgast – pro Person

2,00€


Hund oder Kleintier

0,50€


unentgeltlich sind zu befördern
- Gepäck, Blindenhunde, Rollstühle und Kinderwagen

(3) Wird eine bestellte Fahrt nicht in Anspruch genommen, obwohl das Taxi am vereinbarten Einsteigeort erschienen ist, so ist der durch die Anfahrt entstandene Fahrpreis zu entrichten.

(3) Wird eine bestellte Fahrt nicht in Anspruch genommen, obwohl das Taxi am vereinbarten Einsteigeort erschienen ist, so ist der durch die Anfahrt entstandene Fahrpreis zu entrichten.


(4) Die in Absatz 2 genannten Beförderungsentgelte dürfen weder unter- noch überschritten werden. Sie gelten, mit Ausnahme der Zuschläge für Großraumtaxen, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung.


(4) Bei Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei vereinbart werden kann. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.


Alle weiteren Details können Sie in der Taxentarifordnung nachlesen.